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E-Commerce

Unter dem Begriff E-Commerce versteht man den elektronischen Handel mit Waren und Dienstleistungen, jede Art von geschäftlichen Transaktionen (z.B. Verkauf oder Kauf von Waren und Dienstleistungen) sowie elektronisch abgewickelte Geschäftsprozesse (z.B. Werbung, „After-Sales-Services“, Onlinebanking), bei denen die Beteiligten auf elektronischem Wege (z.B. über das Internet oder Netzwerke von Mobilfunkanbietern) miteinander verkehren und nicht durch physischen Austausch in direktem physischen Kontakt stehen.

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Sie ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen, kann aber auch in einem förmlichen Beweisverfahren vor einer Behörde als Grundlage für eine Entscheidung abgegeben werden.

Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor einer zuständigen Behörde (dazu gehören auch Gerichte) ist strafbar; bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren oder Geldstrafe. 

Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und dient der schnellen Durchsetzung besonders dringender Ansprüche, bei denen ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Aufgrund der Dringlichkeit ergehen einstweilige Verfügungen i. d. R. ohne mündliche Verhandlung. Im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren müssen keine Beweise vorgelegt werden, sondern es genügt, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vortrag glaubhaft gemacht wird. Die einstweilige Verfügung ist geregelt in §§ 935 ff ZPO.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (geregelt in § 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verleiht einem Unternehmer das Recht sich gegen andere Unternehmen zu wehren, die ihre Leistungen oder den Ruf des Unternehmens "unlauter" ausbeuten.

Erschöpfung

Der Begriff „Erschöpfung“ besagt, dass sich ein Schutzrechtsinhaber bezüglich eines bestimmten Produkts / Werks, dass einmal mit seinem Willen von einem Dritten in den Verkehr gebracht wurde, nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann. Dies bedeutet, dass Erwerber über den geschützten Gegenstand grundsätzlich frei verfügen können. Ein Weiterverkauf kann vom Schutzrechtsinhaber nicht unter Verweis auf seine Ansprüche unterbunden werden. Dabei gilt der Aspekt der Territorialität, d.h. eine Erschöpfung tritt dabei  nur dort ein, wo das Produkt / Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde. Wird das Produkt / Werk dann in andere Länder verkauft, kann sich der Schutzrechtsinhaber wieder auf seine Rechte berufen.

Europäisches Patentamt (EPA)

Das Europäische Patentamt bietet Erfindern ein einheitliches Anmeldeverfahren, über das sie in bis zu 40 europäischen Staaten Patentschutz erlangen können. Das Amt wurde am 1. November 1977 eröffnet und Standorte in München, Den Haag, Berlin, Wien und Brüssel. Das Amt ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation und wird vom Verwaltungsrat überwacht.

European Union Intellectual Property Office (EUIPO)

European Union Intellectual Property Office (EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien) ist die Behörde der Europäischen Union, die für die Eintragung der Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist. Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.