Schutzfähigkeit
Schutzfähigkeit
VORSICHT: Nicht alle Zeichen können als Marke geschützt werden! Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das EU-Markenamt (EUIPO) überprüfen die Markenanmeldung auf sog. „absolute Schutzhindernisse“. Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Fehlende Unterscheidungskraft; für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben; ersichtliche Irreführungsgefahr; in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen und der Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, sind beispielsweise absolute Schutzhindernisse.
Insbesondere Zeichen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben, sind von der Eintragung ausgeschlossen (zum Beispiel eine Wortmarke "Stuhl" für die Ware "Mobiliar" oder eine englischsprachige Wortmarke "Travel" für die Dienstleistung "Beherbergung und Verpflegung"). Diese Begriffe müssen für die Allgemeinheit frei bleiben und dürfen von niemand monopolisiert werden. Es gibt aber auch hier – wie generell im Markenrecht – „Grauzonen“. Zum Beispiel kann die Wortmarke „Apple“ für die Dienstleistung „Betreiben eines Obststandes“ nicht eingetragen werden. Aber: „Apple“ kann als Wortmarke für die Ware „Computer“ eingetragen werden, denn dafür ist das Zeichen nicht beschreibend!
Wie Sie sehen, ist das Thema „Schutzfähigkeit“ von Marken komplex – und wir beraten Sie sehr gerne.