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Abgrenzungsvereinbarung

Eine Abgrenzungsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, mit dem ein streitiger Sachverhalt, z.B. über Marken, Firmennamen oder sonstige Zeichen außergerichtlich zwischen den Parteien beigelegt wird. Ziel ist es, einen Rechtsstreit und die Durchsetzung eines Anspruches zu verhindern bzw. außeramtlich / -gerichtlich zu regeln und eine Vereinbarung zu treffen, nach der die gegenüberstehenden Schutzrechte auf dem Markt koexistieren können.

Abmahnung

Unter einer Abmahnung versteht man die formale Aufforderung an einen Dritten, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und zur Meidung einer Klage eine Unterlassungserklärung abzugeben, die vor Kostenfolgen einer Anerkenntnis im Klageverfahren schützt. Eine Abmahnung kann für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche eingesetzt werden und ist u.a. in den Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, Urheberrechts und Wettbewerbsrechts ein wichtiges Instrument zur Streitbeilegung.

Abschlusserklärung

Eine Abschlusserklärung dient der endgültigen Erledigung eines Rechtsstreits nach einer einstweiligen Verfügung. Der Adressat der einstweiligen Verfügung erkennt in dieser Erklärung die durch die einstweilige Verfügung ergangene Regelung als endgültige Lösung der rechtlichen Streitigkeit an und nimmt einer späteren Klage zur Hauptsache das Rechtsschutzinteresse.

Abschlussschreiben

Ein Abschlussschreiben fordert den Schuldner unter Fristsetzung und Klageandrohung zur Abschlusserklärung auf.

Absolute Schutzhindernisse

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) prüfen während des Anmelde- und Eintragungsverfahrens einer Marke nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse. Diese sind z. B. fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen, Verstoß gegen gute Sitten oder öffentliche Ordnung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Aufbrauchsfrist

Innerhalb einer Aufbrauchsfrist (auch Umstellungs- oder Beseitigungsfrist genannt) ist es dem Anspruchsgegner gestattet, bereits hergestellte Waren, die die Rechte eines Dritten verletzen, in den Verkehr zu bringen, d.h. anzubieten, zu verkaufen oder zu bewerben. Eine Aufbrauchsfrist kann sowohl im Rahmen eines Prozesses als auch zur einvernehmlichen Regelung eines Rechtsstreits gewährt werden.

Auskunftsanspruch

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann einen Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.