Täuschung
Unter Täuschung versteht man jedes Hervorrufen einer Fehlvorstellung bei einem Dritten.

Unter Täuschung versteht man jedes Hervorrufen einer Fehlvorstellung bei einem Dritten.
Das TMG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste.
Neben dem Schutz als geschäftliche Bezeichnung ist auch ein Titelschutz möglich. Werktitel sind die Namen oder Bezeichnungen von z.B. Druckschriften, Tonwerken, Filmwerken oder sonstige vergleichbare Werken. Werktitel können zunächst als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, § 15 MarkenG. Ein Titel kann aber gem. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, auch als Marke geschützt sein, sofern die Voraussetzungen für die Entstehung einer Marke tatsächlich vorliegen.