GattungsbezeichnungEine Marke, die sich zur Gattungsbezeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen entwickelt hat, ist aufgrund eines Freihaltebedürfnisses nicht mehr durchsetzbar. Um zu verhindern, dass sich eine eingetragene Marke zur Gattungsbezeichnung entwickelt, muss der Markeninhaber seine Marke schützen, z.B. indem er Dritten die Verwendung untersagt oder von Verlegern verlangt, dass in Wörterbüchern oder Nachschlagewerken die Bezeichnung markenrechtlich geschützt ist. |
GemeinschaftsmarkeMit Eintragung der Gemeinschaftsmarke erlangt der Rechtsinhaber eine für alle Mitgliedsstaaten der Europäische Union geltende Marke zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien, ist dabei für das Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie diesbezügliche Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdeverfahren zuständig. |
GebrauchsmusterDas Gebrauchsmuster im Sinne des deutschen Rechts beansprucht Schutz für Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind und wird oftmals als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre. |
GebrauchsmusterrechtDas Gebrauchsmusterrecht regelt den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster und die Ansprüche des Schutzrechtsinhabers sowie die Durchsetzung derselben. |
Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV)Die Gemeinschaftsmarkenverordnung ist die rechtliche Grundlage für die Gemeinschaftsmarke und wurde 1993 in Kraft gesetzt. Sie regelt Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie diesbezügliche Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke. |
GeschmacksmusterEin Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform verleiht. Der Begriff Geschmacksmuster ist in Bezug auf Deutschland veraltet und wurde durch den Begriff „Design“ im Jahr 2014 ersetzt. In der EU findet der Begriff „Geschmacksmuster“ noch Anwendung. |
Geschäftliche BezeichnungDer Begriff „geschäftliche Bezeichnung“ umfasst sämtliche Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Anders als die Marke weisen geschäftliche Bezeichnungen allerdings nicht auf die Ware oder die Dienstleistungen, sondern auf das Unternehmen oder besondere Werke hin. |
GeschäftsabzeichenGeschäftsabzeichen sind geschäftliche Bezeichnungen in der Form von Unternehmenskennzeichen, denen die Namensfunktion fehlt und die erst mit der Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig werden. Hierzu zählen zum Beispiel visuell wirkende Kennzeichen wie Bilder, geometrische Formen, Signets, Hausfarben etc., Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern. |
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in Deutschland den Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das UWG sind Unterlassungs- und Beseitungs-, Schadensersatz- sowie Gewinnabschöpfungsansprüche. |
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben. Es regelt das Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie diesbezügliche Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf Deutsche Marken und gewährt dem Markeninhaber Schadensersatz-, Unterlassungs-, Vernichtungs-, Rückrufs-, Auskunfts-, Vorlage- und Besichtungsansprüche und regelt die Durchsetzung derselben. |
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)Das Urheberrechtsgesetz stellt die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte dar. Es stellt dem Rechtsinhaber Schadens-; Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs-, Rückrufs- und Überlassungsansprüche zur Verfügung. |
Gewerblicher RechtsschutzDer gewerbliche Rechtschutz umfasst den Schutz von gewerblich verwertbaren technischen und ästhetischen Leistung sowie dem Schutz der geschäftlichen Kennzeichnungsrechte. Umfasst werden davon die technischen Schutzrechte, nämlich Patente, Gebrauchsmuster und das Sortenschutzrecht, die dem Urheberrecht verwandten ästhetischen Schutzrechte, nämlich Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, das zwischen dem Gebrauchs- und dem Geschmacksmuster stehende Halbleiterschutzrecht sowie die nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichenrechte. |