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Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung bedeutet, dass in einer Werbung ein Unternehmen die eigenen Leistungen,- Waren,- Angebote mit denen von anderen Wettbewerbern vergleicht. In Deutschland ist die vergleichende Werbung aufgrund einer EG-Richtlinie grundsätzlich unter bestimmten Vorgaben erlaubt und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Zu beachten ist insbesondere, dass die getroffenen Aussagen objektiv nachprüfbar sein müssen und auch vergleichende Werbung nicht irreführend sein oder den Wettbewerber verunglimpfen oder herabsetzen darf.

Verkehrsdurchsetzung

Nach § 8 Abs. 3 MarkenG findet § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Markengesetz keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Demnach kann ein Zeichen eingetragen werden, obwohl ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder es eine beschreibende Angabe beziehungsweise eine Gattungsbezeichnung darstellt. Ein Zeichen hat sich in den Verkehrskreisen durchgesetzt, wenn es von einem Großteil des maßgeblichen Personenkreises mit dem entsprechenden Produkt oder der entsprechenden Dienstleistung des Anmelders, in Verbindung gebracht wird. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist nicht eindeutig geregelt und bewegt sich zwischen 15% und mehr als 50%. Der so entstandene Markenschutz gilt jedoch nur für die jeweilige Region, in der die Marke bekannt ist.

Vernichtungsanspruch

Der Vernichtungsanspruch gewährt dem Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts einen Anspruch auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Waren sowie der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Herstellung solcher Waren gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen. 

Veröffentlichung

Unter Veröffentlichung versteht man im deutschen Urheberrecht den Zeitpunkt, zu dem ein Werk mit Zustimmung des Urhebers erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe bezeichnet eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme, welche bezahlt werden muss, wenn der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt.

Vervielfältigung

Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den Verwertungsrechten des Urhebers. Es erlaubt dem Urheber Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen.

Verwässerungsgefahr

Hierunter versteht man eine Beeinträchtigung im Sinne einer unlauteren Markenverwendung durch einen Dritten. Der Inhaber der Marke kann dem Verwender dies untersagen, auch wenn diesem die Markenrechtsverletzung nicht bekannt ist und auch keine Branchennähe zum Inhaber der Marke besteht.

Verwechselungsgefahr

Verwechslungsgefahr liegt im Markenrecht dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei soll Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke abhängen, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.

Verwertung

Als Verwertung wird die Nutzung einer eines Patentes, eines Gebrauchsmuster, eines urheberechtlich geschützten Werks oder eine Marke bezeichnet, um daraus einen finanziellen Erlös zu erzielen

Vorrechtvereinbarung

Ziel einer Abgrenzungs- oder Vorrechtsvereinbarung ist eine Regelung, die ein Nebeneinander der bestehenden Zeichen ermöglicht. Ohne in den Schutzbereich des bestehenden Schutzrechts einzugreifen, soll für einen Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. So kann beispielsweiße vereinbart werden, dass ein Zeichen nur in bestimmten Farben oder in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden darf.